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ZPO § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

ZPO § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

[ Auszug: (1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetz ... ]